| Erläuterungen: | |
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Beim Leistungsbild der Bebauungspläne soll der Aufwand bzw. der Kostenanteil der wesentlichen besonderen Leistungen in einem Aufstellungsverfahren ermittelt werden:
Zum einen soll der Kostenanteil des städtebaulichen Entwurfs als Vorstufe zum Rechtsplan angegeben werden. In 9a wird nach dem vereinbarten Honorar gefragt, sofern ein gesondertes Honorar vereinbart wurde. In 9b soll der Zeitaufwand für den städtebaulichen Entwurf erfasst werden, auch wenn diese Leistung nicht gesondert honoriert und als Teil der Gesamtleistungen erbracht wurde. Zum anderen soll der Kostenanteil für die verfahrenstechnische Abwicklung bzw. Durchführung des Aufstellungsverfahrens einschließlich der Ausarbeitung von Beschlussvorlagen zur Abwägung erfasst werden. In 9c wird nach dem vereinbarten Honorar für diese Leistungen gefragt, sofern ein gesondertes Honorar hierfür vereinbart wurde. In 9d soll der Zeitaufwand für diese Verfahrensabwicklung einschließlich der Beschlussvorlagen erfasst werden, auch wenn diese Leistungen nicht gesondert honoriert werden. |
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